Angesichts deutlicher Preissteigerungen - v.a. im Energiebereich - ist am 23. Mai das Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft getreten. Neben der Energiepreispauschale regelt das Gesetzespaket die Erhöhung der Entfernungspauschale, des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Zudem ist ein einmaliger Kinderbonus und eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022 vorgesehen.
Mit den folgenden Maßnahmen will der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich für den enormen Preisanstieg schaffen, den die Bevölkerung derzeit zu tragen hat:
- Energiepreispauschale
- Kinderbonus
- höhere Entfernungspauschale
- höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- höherer Grundfreibetrag
- rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Nachfolgend eine kurze Erläuterung der einzelnen Maßnahmen:
Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale (EPP) beträgt einmalig 300 €. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen, also unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
Der Anspruch entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich durch Festsetzung in der Einkommensteuerveranlagung umgesetzt.
Abweichend davon erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer im September beschäftigt ist und der Arbeitgeber eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.
Die Arbeitgeber haben dazu die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu ermitteln, die bei monatlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bis zum 10.09.2022, bei Anmeldung im Kalendervierteljahr bis zum 10.10.2022 und bei einer Jahresmeldung bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist.
Falls die insgesamt zu gewährende EPP höher als die abzuführende Lohnsteuer ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom zuständigen Finanzamt (FA) erstattet. Bei einer quartalsweisen Lohnsteuermeldung kann der Arbeitgeber die EPP im Oktober 2022 auszahlen und bei einer Jahresmeldung auf die Auszahlung verzichten.
Im letzteren Fall müssen die Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 gegenüber dem FA geltend machen.
Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, für die die Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für das dritte Quartal 2022 festgesetzt wurde, wird diese Festsetzung seitens des FA um die EPP gemindert neu festgesetzt.
Die EPP ist einkommensteuerpflichtig, sie fällt bei Angestellten einschließlich geringfügig Beschäftigter unter den Begriff „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften erzielen mit der EPP sonstige Einkünfte.
Allerdings ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Andere Personengruppen (z.B. Rentner) erhalten die EPP nicht.
Kinderbonus
Familien erhalten für jedes Kind, ergänzend zum Kindergeld, einen Einmalbonus i.H.v. 100 € von der Familienkasse ausgezahlt, soweit für das Kind im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Für andere Kinder wird dieser Bonus gezahlt, wenn für sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Zahlungen sollen ab Juli 2022 erfolgen. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
Höhere Entfernungspauschale
Die eigentlich ab 01.01.2024 vorgesehene Erhöhung der Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022 und beträgt 0,38 €. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 €.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 € auf 10.347 € erhöht. Eine entsprechende Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist bisher unterblieben.
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Da sich die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auswirkt, ist der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grundsätzlich neu zu berechnen.
Eine Anpassung des ermittelten Faktors bei der Lohnsteuer soll nach Ansicht der Finanzverwaltung unterbleiben.
Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.05.2022, BGBl 2022 I, 749