Folgen eines nicht bilanzierten Ergebnisabführungsvertrags

Ein Ergebnisabführungsvertrag („EAV“ oder auch „Gewinnabführungsvertrag“) regelt das Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft. Aber welche Folgen hat ein nicht bilanzierter EAV für die körperschaftsteuerliche Organschaft? Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden: Fehlt in der Bilanz ein Ausweis des Anspruchs auf Verlustübernahme, gilt der EAV nicht als „tatsächlich durchgeführt“.

Mit Urteil vom 06.06.2019 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) dann nicht als tatsächlich durchgeführt gilt, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichsbetrags tatsächlich erfolgt.

Im betreffenden Fall hielt eine GmbH (Organträger) sämtliche Anteile an einer anderen GmbH (Organgesellschaft). Zwischen den beiden Gesellschaften wurde ein EAV geschlossen, in dem sich die Organgesellschaft verpflichtete, ab dem folgenden 01.01. ihren gesamten Jahresüberschuss an die Organträgerin abzuführen.

Im Gegenzug verpflichtete sich die Organträgerin, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. Der Vertrag wurde auf mindestens fünf Jahre geschlossen und konnte nicht vor Ablauf dieser Frist seit seinem Wirksamwerden gekündigt werden.

Die Organgesellschaft erwirtschaftete in den ersten Jahren Gewinne, welche so auch in der Körperschaftsteuererklärung als der Organträgerin zuzurechnende Einkünfte deklariert wurden.

In einem Jahr erzielte die Organgesellschaft jedoch einen Verlust, welcher später von der Organträgerin durch Überweisung auf das Konto der Organgesellschaft ausgeglichen wurde. Der Anspruch der Organgesellschaft auf Ausgleich des Verlusts wurde jedoch weder bei der Organgesellschaft noch bei der Organträgerin bilanziell ausgewiesen.

Im Erstellungsbericht zum Jahresabschluss befand sich ein Hinweis auf den EAV. Das Finanzamt (FA) erkannte nach einer erfolgten Außenprüfung den EAV nicht an. Das FA lehnte den Einspruch ab. Das daraufhin angerufene FG bestätigte die Sichtweise des FA und wies die Klage als unbegründet ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Voraussetzungen einer Organschaft

Grundsätzlich stellen die Organgesellschaft sowie die Organträgerin als juristische Personen in der Rechtsform einer GmbH eigenständige Steuerrechtssubjekte dar, denen die von ihnen erzielten Einkünfte nach allgemeinen Grundsätzen jeweils steuerlich zuzurechnen sind.

Liegen jedoch die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor, so ist das von einer Organgesellschaft erzielte und gesondert zu ermittelnde Einkommen gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen.

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen zwei im Inland ansässigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfordert gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG zunächst, dass sich die Organgesellschaft wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen.

Ferner setzt § 17 Abs. 1 Satz 2 KStG voraus, dass die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet und dass zwischen den Gesellschaften zudem durch Verweis auf § 302 AktG eine Verlustübernahmevereinbarung dergestalt getroffen wird, dass die Organträgerin die von der Organgesellschaft erwirtschafteten Verluste auszugleichen hat.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass der EAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss.

Tatsächliche Durchführung eines EAV

Ein EAV wird nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen wird. Dies vollzieht sich regelmäßig in zwei Stufen:

  1. Bilanzieller Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben
  2. Erfüllung des Ausgleichsanspruchs

Voraussetzung ist also, dass auf der ersten Stufe ein Verlustausgleichsanspruch der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin in den Jahresabschlüssen ausgewiesen werden muss, bevor dieser Ausgleichsanspruch in der zweiten Stufe vollzogen wird. Mangels Bilanzierung wurde der EAV somit nicht tatsächlich durchgeführt und wird auch nicht anerkannt.

Praxishinweis: Das FG hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Nichtbilanzierung eines EAV zur Nichtdurchführung führt. Dabei hat es auch dargelegt, dass die Nichtbilanzierung des Anspruchs der Organgesellschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als zu vernachlässigender geringfügiger Durchführungsmangel angesehen werden kann. Betroffene Steuerpflichtige sollten den weiteren Verfahrenslauf beobachten. Die Revision ist unter dem Az. I R 37/19 anhängig.

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.06.2019 - 1 K 113/17

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