Thomas Jansa © Fotolia.de

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JStG 2013: Einkommensteuer

Das BMF hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2013 erstellt, der am 25.04.2012 durch Kabinettsbeschluss auf den parlamentarischen Weg gebracht werden und - sofern nichts anderes vermerkt - am 01.01.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten soll.

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 dient der Umsetzung von fachlich notwendigem Bedarf und insbesondere der Anpassung an

  • das EU-Recht und Richtlinien der Kommission,
  • die Rechtsprechung des EuGH und BFH,
  • internationale OECD-Entwicklungen,
  • nationale außersteuerliche Gesetze sowie 
  • Empfehlungen des Bundesrechnungshofes.

Das JStG 2013 soll im Wesentlichen am 01.01.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten - Abweichungen sind gesondert vermerkt.

Neuregelungen bei der Einkommensteuer

Da die Neuregelungen in Bezug auf die Einkommensteuer sehr umfangreich und vielseitig sind, können sie lediglich in einer Kurzübersicht zu den Sachverhalten mit Praxisrelevanz dargestellt werden:

  • Als Folge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 wurde die Wehrpflicht ab dem 01.07.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt. Die Steuerfreiheit für den Freiwilligen Wehrdienst wird zukünftig nicht mehr gewährt. Nur noch die Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und an Zivildienstleistende sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Soldaten und Zivildienstleistenden sind steuerfrei.
  • Seit dem 01.07.2011 kann ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden; die ersten sechs Monate gelten gesetzlich als Probezeit. Diese wird einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. Nach derzeitiger Rechtslage wurden arbeitsuchende Kinder und Kinder in Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie Grundwehr- oder Zivildienst leisteten. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist die Verlängerung bei den Freibeträgen und dem Kindergeld entfallen.
  • Die Bewertung der Entnahme für die private Kfz-Nutzung nach dem Listenpreis benachteiligt Elektrofahrzeuge, weil sie derzeit teurer sind. Um die Verbreitung solcher Kfz nicht zu behindern, wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage um die Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert. Dies gilt bei Selbstständigen und Arbeitnehmern für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei der Fahrtenbuchmethode mindert ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator die Gesamtkosten und die AfA entsprechend.
  • Derzeit kommt der Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge nur dann in Betracht, wenn diese an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die das Geschäft im Inland betreiben dürfen. Das JStG 2013 ermöglicht den Sonderausgabenabzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes an ein Unternehmen außerhalb des EU- und EWR-Raums. Dies gilt auch für die Beiträge zum Erwerb eines Pflegeversicherungsschutzes.
  • Ab 2012 werden Abspaltungen steuerneutral und die Anteile an der übernehmenden treten anteilig an die Stelle der Aktien der übertragenden Gesellschaft.
    • Voraussetzung für einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € ist bisher, dass die Pflege im Inland durchgeführt wird. Der Anwendungsbereich wird nun auf die häusliche Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet, wenn die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.
  • Erstmals beim Lohnsteuerabzug 2014 gilt ein zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Jahre statt für ein Jahr. Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht mehr jährlich stellen. Nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer kann die weitere Berücksichtigung des Freibetrags mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden.
  • Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfolgte eine gesetzliche Erweiterung des Kreises der Verleiher ab dem 01.12.2011. Dies wird im Steuerrecht nachvollzogen und erfasst natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. 
  • Bei der Kapitalertragsteuer kommt es zur Vermeidung von Veranlagungsfällen zu Erleichterungen in folgenden Fällen, in denen vom Steuerabzug Abstand genommen werden kann:

 

 

  • Umstellung bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten mit Eigen- oder Fremdkapitalcharakter,
  • Erwerb von Aktien über ein ausländisches Kreditinstitut,
  • Gewinnausschüttungen einer GmbH und nicht börsennotierter AG sowie nicht verbrieften Genussrechten,
  • Kapitalerträge von Gesamthandsgemeinschaften; es entfällt die Notwendigkeit der Durchführung eines anschließenden Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern, weil die Erstattung durch das Feststellungsfinanzamt erfolgt.

 

 

  • Es erfolgt eine Neuregelung für den Fall, dass zwar ein Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung der Abzugsteuer auf Grund eines DBA besteht, dieser jedoch infolge der unterschiedlichen Qualifikation des Gläubigers der Kapitalerträge ins Leere läuft.

Praxishinweis

Der Zweijahreszeitraum im Lohnsteuerabzugsverfahren als künftiger Regelfall ist eine Folge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); die längere Geltungsdauer führt zu einer Verfahrensvereinfachung. Bei der vereinfachten Beantragung kann das Finanzamt unter der Voraussetzung, dass die Verhältnisse des Arbeitnehmers im Wesentlichen gleich geblieben sind, auf nähere Angaben im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verzichten. Dabei gilt für den Arbeitnehmer die gesetzliche Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Da der Arbeitnehmer bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten den Freibetrag ändern lassen kann, ist er in diesem Fall nicht für den gesamten Zweijahreszeitraum gebunden. Die Einführung erst für den Veranlagungszeitraum 2014 resultiert aus der programmtechnischen Umsetzung. Bis 2013 gilt die einjährige Geltungsdauer von Freibeträgen unverändert weiter.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 05.03.2012

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 14.03.12