Felix Jork © fotolia.de

Felix Jork © fotolia.de

Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Vereinheitlichung der Umsatzbesteuerung von Bildungsmaßnahmen durch das Jahressteuergesetz 2013

In jüngster Zeit wurden den Finanzämtern vermehrt Fälle bekannt, die auf eine uneinheitliche Umsatzbesteuerung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen schließen lassen. Die Bildungseinrichtungen wenden zum Teil die Steuerbefreiung an, zum Teil unterwerfen sie ihre Umsätze aus Seminaren und Kursen aber auch der Umsatzsteuerpflicht.

Um eine gleichmäßige Umsatzbesteuerung in diesem Bereich sicherzustellen, gehen die Finanzbehörden dabei unter der genauen Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vor. Unter anderem steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer berufsbildender Einrichtungen,

  • wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf vorbereiten: Berufsbildende Einrichtungen erbringen unabhängig von ihrer Rechtsform Leistungen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen; und 
  • wenn spezielle Kenntnisse vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendig sind - nicht nur die berufliche Ausbildung und Umschulung, sondern auch die berufliche Fortbildung. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich.

Ob und wie viele Personen, die bereits einen Beruf erlernt und ausgeübt haben und somit bereits über eine gewisse Qualifikation verfügen, an diesen Maßnahmen teilnehmen, ist unerheblich. In diesen Rahmen fallen auch Leistungen im Bereich der allgemeinen Fort- und Weiterbildung wie z.B. IT-Schulungen, Schulungen zu Sozialkompetenz oder Zeitmanagement. Sogar eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt, erbringt unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.

Unter diesen Bedingungen ist für die Steuerbefreiung irrelevant,

  • inwieweit die Leistungen den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen,
  • wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat,
  • ob der Vertragspartner der Arbeitgeber ist, obwohl der Teilnehmer der Arbeitnehmer ist, und
  • wenn Kurse zwar nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sie aber spezielle berufsdienliche Kenntnisse vermitteln. Denn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann auch solchen Einrichtungen erteilt werden.

Hinweis: Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung besteht kein Wahlrecht. Daher sollen Finanzbeamte den Unternehmer anhalten, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen. Örtlich ist die Landesbehörde zuständig, in deren Regierungsbezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat.

Praxishinweis

Der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 sieht zahlreiche Änderungen des UStG vor, die überwiegend ab 01.01.2013 gelten sollen. Besonders zu erwähnen ist, dass die Steuerbefreiung für Erziehung, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung, berufliche Umschulung und die Tätigkeit von Privatlehrern grundlegend neu gefasst und dadurch eng an das Unionsrecht angepasst wird. Nach der Mehrwertsteuer-Richtline befreit sind

  • die Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
  • Schul- und Hochschulunterricht,
  • Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung,
  • damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, und 
  • von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht.

Zweck der Steuerbefreiung ist es, eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeizuführen, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Daher können Bildungsleistungen erbracht werden durch

  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind; hierunter fallen z.B. die Bildungsleistungen der Volkshochschulen, wenn diese als juristische Personen des öffentlichen Rechts organisiert sind (Alternative 1),
  • Ersatzschulen, die staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (Alternative 2),
  • andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung, worunter auch selbständige Lehrer fallen können (Alternative 3), sowie
  • Privatlehrer (Alternative 4).

Die nach derzeitiger nationaler Rechtslage für eine Befreiung der Leistungen noch erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, entfällt. Die Finanzbehörden prüfen das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale künftig in eigener Zuständigkeit. Die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens soll zu mehr Rechtssicherheit führen. Zudem entfällt die bislang mit der rückwirkenden Durchsetzung von Bescheinigungen verbundene Problematik. Daher muss ein Unternehmer für die Anerkennung der Steuerfreiheit seiner Bildungsleistung in Zukunft keine Bescheinigung mehr bei einer anderen Behörde einholen, sondern er hat es nur mit einem Ansprechpartner zu tun - mit der für ihn zuständigen Finanzbehörde. Auch entfällt der doppelte Rechtsweg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit es um die Bescheinigung hinsichtlich der Steuerpflicht geht.

BayLfSt, Verfügung v. 09.03.2012 - S-7179.1.1 - 10/1 St 33
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 05.03.2012

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.04.12