§ 10 PublG
FNA: 4120-7
Fassung vom: 15.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802 vom 2017-04-11

§ 10 PublG Nichtigkeit des Jahresabschlusses

§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses

PublG ( Publizitätsgesetz )

1Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er 1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder 2. von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind. 2Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind. 3§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.