§ 10 VermBG
FNA: 800-9
Fassung vom: 04.03.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

§ 10 VermBGV Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen

§ 10 Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen

VermBGV ( Fünftes Vermögensbildungsgesetz )

(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden. (2) bis (4) weggefallen (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.