§ 12 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344 vom 2023-12-04

§ 12 VwVfG Handlungsfähigkeit

§ 12 Handlungsfähigkeit

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, 3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. (2)