§ 14 StBGebV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666 vom 2008-04-08

§ 14 StBGebV Pauschalvergütung

§ 14 Pauschalvergütung

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) 1Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);