§ 2 VermBDV
FNA: 800-9-3-3
Fassung vom: 20.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 12.07.2017

§ 2 VermBDV Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens

§ 2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens

VermBDV ( Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung )

(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögenswirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind. (2) 1Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes 1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder 2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes), hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen: a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, b) das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, c) das Ende der Sperrfrist, d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers. 2Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen. (3)