§ 21 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 2022-05-03

§ 21 BOStB Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit

§ 21 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Das Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten. (2) Steuerberater werden insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie 1. von ihrer inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden, 2. über eine ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG im Ausland tätig werden, 3. eine überörtliche Berufsausübungsgesellschaft mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen, 4. ihre berufliche Niederlassung in das Ausland verlegen.