§ 4 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344 vom 2023-12-04

§ 4 VwVfG Amtshilfepflicht

§ 4 Amtshilfepflicht

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.