§ 5 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 5 GewO Zulassungsbeschränkungen

§ 5 Zulassungsbeschränkungen

GewO ( Gewerbeordnung )

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.