§ 7 InsVV
FNA: 311-13-1
Fassung vom: 19.08.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, BGBl. I S. 3328 vom 2020-12-22

§ 7 InsVV Umsatzsteuer

§ 7 Umsatzsteuer

InsVV ( Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung )

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.