Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Am 01.01.2013 sind die gewerberechtlichen Regelungen des Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts (VermAnlGEG) (BGBl I 2011,
Wer sich als gewerblich tätiger Finanzvermittler selbständig machen möchte, der bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Überprüft werden in diesem Zusammenhang u.a. die Zuverlässigkeit und Sachkunde, das Vorhandensein einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie die steuerliche Unbedenklichkeit. Als Finanzanlagen i.S.d. § 34f GewO gelten
Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, |
Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen, |
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