Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Der Begriff Krankenhaus ist (gesetzlich) nicht abschließend definiert. Im deutschen Rechtsraum legt man i.d.R. die Begriffsbestimmung des
Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind "Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können".
Die WZ 2008 unterscheidet für statistische Zwecke Krankenhäuser, Hochschulkliniken und Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. Weitere Begriffe sind Hospiz (für die Behandlung und Begleitung von Schwerstkranken bzw. Sterbenden, Hospital oder Spital (Österreich), Lazarett (Militär), Klinik, Sanatorium.
Wer eine private Krankenanstalt, Entbindungsanstalt oder Nervenklinik betreiben möchte, braucht eine Konzession nach § 30 GewO (Gewerbeordnung).
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