Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Immer wieder kommt es zu Abgrenzungsproblemen, ob therapeutische Heilberufe freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten sind. Das jüngste Beispiel sind die Heileurythmisten:
Nachdem das FG Niedersachsen am 23.10.2014 (5 K 329/13) entschieden hatte, dass die Heileurythmie umsatzsteuerfrei ist, wenn es einen Vertrag über die Integrierte Versorgung (IV) gibt, schlägt jetzt das Pendel in die andere Richtung aus. Am 28.04.2015 entschied ebenfalls das FG Niedersachsen (13 K 50/14), dass der Beruf des Heileurythmisten weder ein Katalogberuf noch einem solchen ähnlich sei und daher für Heileurythmisten die Gewerbesteuerpflicht gelte. Gegen beide Urteile ist Revision beim BFH eingelegt (
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