Artikel 102 § 11 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 2021-08-10

Artikel 102 § 11 EGInsO Unterrichtung der Gläubiger

Artikel 102 § 11 Unterrichtung der Gläubiger

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. 2§ 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.