Artikel 229 § 1 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 229 § 1 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Artikel 229 § 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1§ 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. 2Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus. 3§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. (2)