Artikel 3 EWG 77/388
FNA: 77/388/EWG
Fassung vom: 17.05.1977
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1977-05-17

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Artikel 3

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist. (2) Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland: Bundesrepublik Deutschland: die Insel Helgoland, das Gebiet von Büsingen; Königreich Dänemark: Grönland; Italienische Republik: Livigno, Campione d'Italia, der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees. (3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität und die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.