Artikel 8 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 8 AEUV (Gleichstellung von Männern und Frauen)

Artikel 8 (Gleichstellung von Männern und Frauen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.