Beispiele laufende Umsatzsteuerberechnung aus BayLafSt, Hilfe für Photovoltaikanlagen, 08/2021, S. 21 ff. |
A) Inbetriebnahme der Anlage vor dem 01.04.2012 |
Ein Hausbesitzer erwirbt im März 2012 eine Photovoltaikanlage zum Preis von 11.900 (brutto). Ihm liegt eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten vor, in der die Umsatzsteuer i.H.v. 1.900 gesondert ausgewiesen ist. Da der voraussichtliche Stromertrag der Anlage nur ungefähr 4.600 kWh pro Jahr beträgt, wird der voraussichtlich mit der Anlage zu erzielende Gesamtumsatz den Betrag von 17.500 nicht übersteigen.
Gegenüber dem Finanzamt hat der Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet und die Anlage insgesamt seinem Unternehmen bei Leistungsbezug zugeordnet. Hinsichtlich der zu erklärenden Umsätze ist zu beachten, dass nach § 18 Abs. 2 EEG die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten ist.
Im Jahr 2012 produziert der Hausbesitzer 4.500 kWh Solarstrom. Davon wurden für eigene (private) Zwecke 320 kWh verbraucht. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2012 muss der Hausbesitzer folgende Besteuerungsgrundlagen erklären:
Umsätze 2012
Jahresumsatz (netto) |
4.500 kWh x 0,2443 /kWh |
1.099,35 |
Umsatzsteuer |
(19 %) |
208,87 |
Jahresumsatz |
Brutto |
1.308,22 |
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