Beispiele zur Einkommensteuer mit alternativen Entnahmewerten und EÜR

Beispiele zur Einkommensteuer mit alternativen Entnahmewerten und EÜR

aus BayLafSt, Hilfe für Photovoltaikanlagen, 08/2021, S. 42 ff.

 

Das nachfolgende Beispiel entspricht vom Grundsachverhalt dem Beispiel B laufende Umsatzsteuerberechnung (= für eine Anlage nach dem 31.03.2012, kein Fall der Übergangsregelung des § 66 Abs. 18 EEG), wie es in der Arbeitshilfe zur Umsatzsteuer beschrieben ist.

Das Beispiel zeigt nur die einkommensteuerlichen Folgerungen eines Betriebs im Erstjahr (hier 2018) auf.

Ein Anlagenbetreiber erwirbt am 23. April 2018 eine Photovoltaikanlage mit 4,6 kWp zum Preis von 7.140 € (netto 6.000 €). Die Anlage wird auf seinem privat genutzten Einfamilienhaus installiert. Die Inbetriebnahme und die Zahlung erfolgen noch im April 2018. Dem Anlagenbetreiber liegt eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten vor, in der die Umsatzsteuer i.H.v. 1.140 € gesondert ausgewiesen ist. Da der voraussichtliche Stromertrag der Anlage ungefähr 4.600 kWh pro Jahr beträgt, wird der voraussichtlich mit der Anlage zu erzielende Gesamtumsatz den Betrag von 17.500 € nicht übersteigen. Gegenüber dem Finanzamt hat der Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet und die Anlage bei Leistungsbezug insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.