Kriterien für die Abzugsfähigkeit und angemessenheitsprüfung von Betriebsausgaben für Kfz (Luxusfahrzeuge)

Kriterien für die Abzugsfähigkeit und Angemessenheitsprüfung

von Betriebsausgaben für Kfz („Luxusfahrzeuge“)

 

Speziell im Zusammenhang mit „teureren“ E-Autos kann sich die Frage der Abziehbarkeit der Kosten und steuerlichen Behandlung (neu) stellen. Ein Blick in die Literatur und Rechtsprechung zeigt dazu ein differenziertes Bild und nicht alles was „teuer“ erscheint ist gleich Luxus. Die nachfolgende Checkliste soll bei der Einschätzung helfen. Vergleiche dazu auch den Literaturbeitrag von Zwirner/Krauß zur Frage „Luxusautos“ und „Supersportwagen“ im Steuerrecht: Anmerkungen zur Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EstG, in DStR 2021, S. 268 ff.

Werden Aufwendungen für betriebliche Kfz als unangemessener Repräsentationsaufwand oder als Aufwendungen, die die Lebensführung der Betroffenen berühren, eingestuft, dann folgt

-       kein Abzug als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bzw. 7 EStG; § 12 Abs. 1 EStG)

-       kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bzw. 7 EStG; § 12 Abs. 1 EStG).

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