Kurzinfo Rechtsformwahl Partnerschaftsgesellschaft (PartG) |
Rechtliche Anforderungen/Gründung |
Finanzielle Anforderungen/Rechnungslegung |
Transparenz/Offenlegung |
Kurzbeschreibung
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der Freien Berufe (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) vorbehalten. Regelt der Partnerschaftsvertrag nichts anderes, so sind alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Grundsätzlich haften alle Partner für Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Ausnahme bildet die berufliche Haftung, wenn diese auf einen bestimmten Auftrag bezogen ist. In diesem Fall haftet nur der Partner, der den Auftrag ausgeführt hat.
Schnellinfo Partnerschaftsgesellschaft (PartG) |
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Rechtliche Grundlagen |
PartGG |
Mindestkapital |
0 |
Mindestanzahl der Gründer |
2 |
Haftung |
Haftungsbeschränkung möglich |
Gesellschaftsvertrag/Gründungsformalitäten |
Schriftlicher Partnerschaftsvertrag |
Anmeldung |
Finanzamt Berufsständische Organisationen Partnerschaftsregister |
Gründungskosten |
Partnerschaftsregister |
Registereintragung |
Elektronisches Partnerschaftsregister (Anmeldung über Notar) |
Berufsrechtliche Fragen |
Angehörige der Freien Berufe |
Firmenbezeichnung |
Partnername (es reicht auch ein Partnername) und Berufsbezeichnung sowie Zusatz und Partner oder Partnerschaft, zulässig auch Kürzel bzw. Phantasienamen |
Geschäftsführung |
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