Kurzinfo Rechtsformwahl Stille Gesellschaft |
Rechtliche Anforderungen/Gründung |
Finanzielle Anforderungen/Rechnungslegung |
Transparenz/Offenlegung |
Kurzbeschreibung
Eine stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft und im Außenverhältnis nicht rechtsfähig. Sie ist keine gesellschaftsrechtliche Rechtsform im eigentlichen Sinne. Unterschieden werden typisch und atypisch stille Gesellschaft. Sie entsteht durch eine Vermögenseinlage (muss nicht finanzieller Art sein) einer natürlichen oder juristischen Person am Handelsgewerbe eines anderen und dient zur schnellen Eigenkapitalzufuhr. Bei der atypisch stillen Gesellschaft ist der Gesellschafter am unternehmerischen Risiko beteiligt. Dem stillen Gesellschafter kann Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt bzw. Prokura oder sonstige Vollmacht erteilt werden.
Schnellinfo Stille Gesellschaft (typisch und atypisch) |
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Rechtliche Grundlagen |
§§ 230237 HGB |
Mindestkapital |
0 |
Mindestanzahl der Gründer |
1 |
Haftung |
Keine Haftung des stillen Gesellschafters bzw. nur bis zur Höhe seiner Einlage |
Gesellschaftsvertrag/Gründungsformalitäten |
Formloser Vertrag zwischen stillem und Hauptgesellschafter |
Anmeldung |
Nein |
Gründungskosten |
Keine |
Registereintragung |
Nein |
Berufsrechtliche Fragen |
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Firmenbezeichnung |
Personen-, Sach- und Phantasiefirma, keine Kennzeichnungspflicht nach außen |
Geschäftsführung |
Typisch stille Gesellschaft: Inhaber des Handelsgeschäfts |
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