Kurzinfo Rechtsformwahl Treuhänderische Stiftung |
Rechtliche Anforderungen/Gründung |
Finanzielle Anforderungen/Rechnungslegung |
Transparenz/Offenlegung |
Kurzbeschreibung
Die treuhänderische Stiftung wird mit dem Treuhandvertrag errichtet. Sie muss keinen Vorstand haben, sondern kann durch einen Träger treuhänderisch verwaltet werden. Der Gründer der Stiftung überträgt bei Errichtung der Stiftung das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der dieses entsprechend dem Stiftungszweck und unabhängig von seinem eigenen Vermögen verwaltet. Diese Form der Stiftung bedarf keiner Anerkennung durch die Stiftungsbehörde und auch keiner Stiftungsaufsicht und wird deshalb auch von der Mehrzahl der Stifter gewählt.
Schnellinfo Treuhänderische Stiftung |
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Rechtliche Grundlagen |
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Mindestkapital |
0 |
Anzahl der Gründer |
0 |
Haftung |
beschränkt |
Gesellschaftsvertrag/Gründungsformalitäten |
Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder (Treuhandvertrag) |
Anmeldung |
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Gründungskosten |
Je nach Vertrag |
Registereintragung |
Nein |
Berufsrechtliche Fragen |
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Firmenbezeichnung |
Freie Wahl, aber mit Zusatz Stiftung |
Geschäftsführung |
i.d.R. durch Treuhänder |
Stimmrechte |
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Buchführung/Rechnungslegung |
Laufende Buchführung und Jahresabschluss |
Gewinn-/Verlustbeteiligung |
Stiftungszweck |
Ausschüttungen |
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Steuer |
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer nur, wenn nicht gemeinnützig |
Vergütung |
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