Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Die Begrifflichkeiten im Bereich der Vermittlung von Versicherungen sind vielfältig und für manch einen sind Versicherungsvermittler, -makler oder -berater das Gleiche. Dass dem nicht so ist, zeigt die nachfolgende Übersicht, die sich im Wesentlichen an den im § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgeschriebenen Begriffsbestimmungen orientiert.
Begriff | Definition |
Versicherungsvermittler | Als Versicherungsvermittler werden Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler verstanden (§ 59 Abs. 1 VVG). Sie vermitteln gewerblich den Abschluss von Versicherungsverträgen. |
Versicherungsvertreter | Derjenige, der von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG). Er erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrags im Interesse des Versicherungsunternehmens. |
gebundener Vertreter | Gebundene Versicherungsvertreter vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens (Einfirmenvertreter bzw. Ausschließlichkeitsvertreter) oder Produkte verschiedener Versicherer, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen (Mehrfachagent). |
Ausschließlichkeitsverteter/ Einfirmenvertreter | Vermittelt ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens |
Mehrfachagent | Vermittelt Produkte verschiedener Versicherer, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. |
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