Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

Merkblatt

zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO)2

2. Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO)2

3. Einsatz von offenen Ladenkassen. 3

4. Einsatz elektronischer Registrierkassen. 3

5. Verfahrensdokumentation. 4

6. Datenzugriffsrecht4

7. Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen. 4

8. Kassensicherungsverordnung. 5

9. Kassen-Nachschau (§ 146b AO)5

10. Folgen von Mängeln. 5

 

 

Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung vorgelagerte Systeme wie zum Beispiel Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Der Einsatz dieser Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Das vorliegende Merkblatt basiert auf dem entsprechenden Schreiben der OFD Karlsruhe vom 22.02.2018 (DStR 2018, S. 1074) mit entsprechenden Aktualisierungen. Es verschafft Anwendern einen Überblick über typische Fehlerquellen in der Kassenbuchführung und hilft, sie zu erkennen und zu vermeiden. Es ersetzt nicht die Verfahrensdokumentation (siehe Ziffer 5.)!

 

 

 

1. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO)