Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen Rechtslage 2014 |
Abgabepflicht
Wer innergemeinschaftliche Warenlieferungen bzw. Dienstleistungen an Unternehmen in der Europäischen Union ausführt, muss grundsätzlich laufend sogenannte Zusammenfassende Meldungen erstellen und beim Bundeszentralamt für Steuern (elektronisch) einreichen. Details regelt § 18a UStG. Nachfolgend sind die wichtigsten Eckwerte zusammengefasst.
Abgabefrist
Die elektronischen Meldungen müssen bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums eingereicht werden. Das heißt, die Fristen sind nicht analog zu den Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung, sondern kürzer. Eine Dauerfristverlängerung gibt es für die Zusammenfassende Meldung ebenfalls nicht.
Die Fristen für die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und für die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen sind außerdem nicht synchron, d.h. bei Unternehmen, die sowohl innergemeinschaftliche Warenlieferungen wie auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausführen, kann es zwei verschiedene Meldezeiträume geben. Bei Monatsmeldern für innergemeinschaftliche Warenlieferungen besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig auch die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen monatlich zu melden. Dann ist das entsprechende Feld im Meldeformular anzukreuzen.
Meldezeiträume für
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