Kurzinfo Rechtsformwahl Societas Europaea (SE) Europa-AG |
Rechtliche Anforderungen/Gründung |
Finanzielle Anforderungen/Rechnungslegung |
Transparenz/Offenlegung |
Kurzbeschreibung
Die Europäische Gesellschaft, auch Europa-AG oder Societas Europaea (SE) genannt, ist eine Kapitalgesellschaft und muss ihren Sitz in einem EU-Staat bzw. einem Staat des EWR haben. Voraussetzung ist, dass seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in dem Land, in dem die SE gegründet werden soll, besteht. Ein Umzug in ein anderes EU-Mitgliedsland, d.h. die Sitzverlegung der Gesellschaft, ist jederzeit möglich. Die Gründung kann durch Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften, Gründung einer Holding-Gesellschaft, Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE bzw. durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft erfolgen.
Schnellinfo Societas Europaea (SE) Europa-AG |
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Rechtliche Grundlagen |
SE-Verordnung, SE-Richtlinie, nationale Ausführungsgesetze (SEAG, SEBG) |
Mindestkapital |
120.000 |
Anzahl der Gründer |
2 |
Haftung |
beschränkt |
Gesellschaftsvertrag/Gründungsformalitäten |
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