Streitig ist die Zurechnung der Stromentnahmen in den durch sog. Agenturpartner der Klägerin betriebenen Verkaufsstellen.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Großbäckerei, die u.a. ihre Produkte bundesweit über Filialen vertreibt. Die Filialen werden mit Teigrohlingen beliefert, die dort für den Verkauf an die Endkunden fertig gebacken werden. Der Vertrieb in den Filialen erfolgt auf der Grundlage sog. Agenturverträge durch Handelsvertreter. Hinsichtlich des Inhalts der – im Wesentlichen identischen – Verträge wird auf die beispielhaft in der Verwaltungsakte befindlichen Verträge (VwA, Bl. 124-131, 202-209, 219-222) Bezug genommen.
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