§ 1 a EGAHiG
FNA: 611-9-10
Fassung vom: 19.12.1985
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1809 vom 2013-06-26

§ 1 a EGAHiG Geschäftsweg

§ 1 a Geschäftsweg

EGAHiG ( EG-Amtshilfe-Gesetz )

(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen. (3) weggefallen