§ 1 BAEO
FNA: 2122-1
Fassung vom: 16.04.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515 vom 2011-12-06

§ 1 BAEO (Aufgabe des Arztes; Ärztlicher Beruf)

§ 1 (Aufgabe des Arztes; Ärztlicher Beruf)

BAEO ( Bundesärzteordnung )

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.