§ 1 LStDV
FNA: 611-2
Fassung vom: 10.10.1989
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 1495 vom 2020-06-25

§ 1 LStDV1990 Arbeitnehmer, Arbeitgeber

§ 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber

LStDV1990 ( Lohnsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. 2Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. (2) 1Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. 2Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. (3)