§ 10 a KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 10 a KSVG (Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse in anderen Fällen)

§ 10 a (Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse in anderen Fällen)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2)