§ 10 VwVG
FNA: 201-4
Fassung vom: 27.04.1953
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258 vom 2009-07-29

§ 10 VwVG Ersatzvornahme

§ 10 Ersatzvornahme

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.