§ 101 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 101 b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten

§ 101 b Statistische Erfassung; Berichtspflichten

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100 a, 100 b, 100 c, 100 g und 100 k Absatz 1 und 2. 2Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 3Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100 c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet. (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100 a sind anzugeben: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100 a Absatz 1 angeordnet worden sind; 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100 a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100 a Absatz 2; 4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100 a Absatz 1 Satz 2 und 3 a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und b) tatsächlich durchgeführt wurde. (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100 b sind anzugeben: