§ 102 AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 2017-07-17

§ 102 AktienG Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

§ 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. (2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.