§ 104 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 104 ZVG (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

§ 104 (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.