§ 106 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54 vom 2024-02-21

§ 106 FamFG Keine ausschließliche Zuständigkeit

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.