§ 106 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 106 UmwG Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.