Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern herausgehobene Rechtsfrage, ob ein im Außenbereich befindliches, unmittelbar an die Terrasse eines Hauses angrenzendes Schwimmbad im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung steht, so dass die hierfür aufgewandten Erhaltungskosten gemäß § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres (1999) i.V.m. § 52 Abs. 29 EStG abziehbar sind, ist nicht klärungsbedürftig; denn sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz und auf Grund der bisherigen Rechtsprechung beantworten.
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