§ 11 ZMDV
FNA: 611-10-14-5
Fassung vom: 13.05.1993
Inkrafttreten der Fassung: 1993-01-01
Außerkraft mit dem: 2003-02-04
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139 vom 2003-01-28

§ 11 ZMDV Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen

§ 11 Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

1Das Bundesamt für Finanzen ist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zulassung zur Datenübermittlung befugt, die für die Ermittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Arbeitsanleitungen und Programme des Unternehmers oder des datenverarbeitenden Unternehmens zu prüfen. 2Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung. 3Auf Antrag des Unternehmers oder des datenverarbeitenden Unternehmens soll der Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe vorgetragen werden.