§ 111 a SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 111 a SGB III Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 111 a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat, 2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und 3. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. 2Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend. (2) 1Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn 1. die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.