§ 112 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 112 StBerG Örtliche Zuständigkeit

§ 112 Örtliche Zuständigkeit

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. 2Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.