§ 113 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 113 ZVG (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

§ 113 (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) In dem Verteilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt. (2) In dem Plane sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.