§ 114 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 114 SGB IX Leistungen zur Mobilität

§ 114 Leistungen zur Mobilität

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass 1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und 2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind.