§ 119 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 119 ZVG (Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch)

§ 119 (Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.