§ 12 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966 vom 2022-10-31

§ 12 LPartG Unterhalt bei Getrenntleben

§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.