§ 12 VwVG
FNA: 201-4
Fassung vom: 27.04.1953
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258 vom 2009-07-29

§ 12 VwVG Unmittelbarer Zwang

§ 12 Unmittelbarer Zwang

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.